top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Deluxe Bad

1.Allgemeines, Geltungsbereich


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen festen
Bestandteil jedes zwischen unserer Firma und einem Kunden
abgeschlossenen Vertrages. Diese sind am Schalter unserer Verkaufsstelle
ausgehängt und auf unseren Internet-Seiten aufgeführt.

Demzufolge gelten sie anlässlich einer Kontoeröffnung,
Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Besitznahme der Ware als bekannt
und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Sie gehen jedwelchen anderen
allgemeinen Bedingungen vor; Nebenabreden, Zusicherungen oder
produktspezifische Konditionen bleiben vorbehalten und müssen auf jeden Fall von
einem bevollmächtigten Mitarbeiter unserer Firma schriftlich zugestimmt werden.

Die Firma behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern.


2. Angebote


Alle Angebote auf Web-Seiten, Prospekten, Ausstellungen usw.
erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Firma ist nur an Angebote gebunden, die
persönlich an unsere Kunden gerichtet werden.

Unsere Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten.
Das Produktesortiment kann jederzeit und ohne besondere Anzeige geändert
werden. Die Firma ist nicht verpflichtet, alle auf Web-Seiten, in Katalogen,
Prospekten, Ausstellungen usw. aufgeführten Artikel am Lager zu halten.


3. Preise


Die Firma behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne
besondere Anzeige zu ändern. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders
vermerkt, abgeholt ab dem Lager der Firma. Bei Bestellungen mit einem Warenwert
unter Fr. 500.- kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag belastet werden.


4. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten


Allfällige Kosten für Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Ablad, Kran, spezielle
Maschinen, usw. sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und werden nach dem
gültigen Tarif bei der Rechnungserstellung verrechnet. Diese Kosten können erhöht
werden, insbesondere aufgrund von Treibstoffpreisschwankungen und Anpassung
der LSVA. Kostenzuschläge für Transporte in den Bergen werden erhoben.
Verrechnete, in einwandfreiem Zustand und franko retournierte Paletten werden
gutgeschrieben, wobei eine Benutzungsgebühr in Abzug gebracht wird. Nur die
Anzahl verrechneter Paletten darf retourniert werden. Den Palettensaldo
übersteigende Paletten werden nicht gutgeschrieben. Bei Abholaufträgen von
Paletten ohne gleichzeitige Warenlieferung wird ein Transportkostenanteil belastet.
Ein direkter Austausch von Paletten ohne Verrechnung, respektive Gutschrift, ist
untersagt.


5. Lieferungen
5.1. Lieferfristen


Die Firma setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur
ungefähr und verpflichten die Firma keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben
dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der
Firma. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung,
Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder
Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche
unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die
Firma von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder
sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach
Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben.
Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware
innerhalb der vereinbarten Frist/Termin abzurufen; sofern keine besondere Frist/
Termin festgelegt ist, beträgt diese längstens sechs Monate seit Vertragsabschluss.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma berechtigt, sofortige Erfüllung des Vertrages zu
verlangen. Falls vor dem Abruf der Lieferung oder einer Teillieferung
Preiserhöhungen seitens der Lieferanten der Firma erfolgen, so werden diese für die
noch nicht abgerufenen Lieferungen oder Teillieferungen weiterbelastet.

 

5.2. Transport und Ablad

Unsere Waren werden durch die Firma selbst oder durch ein von uns beauftragtes
Transportunternehmen an die auf der Offerte, Bestellungsbestätigung oder vom
Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Abladeort von unseren
Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Bei Ablad wird die Ware neben das
Fahrzeug auf den Boden gestellt.
Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu stellen. Die
Firma stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die
Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei
der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss
übergeben.
Allfällige Transportschäden sind der liefernden Verkaufsstelle der Firma und dem
Transporteur durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware
schriftlich mitzuteilen.

 

6. Nutzen- und Gefahrenübergang

Nutzen und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Ware ab Verkaufsstelle oder
Lager von der Firma auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder
unter ähnlicher Klausel erfolgt.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Lieferungen, welche durch die Firma oder in
deren Namen durch den Lieferanten erfolgen, in welchem Falle Nutzen und Gefahr
mit dem Abladen auf den Kunden übergehen.


7. Gewährleistung wegen Mängel der Sache

7.1. Mängel

Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den
Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht, von Grösse und Farbe, und
generell alle sich von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten
nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich
ist. Es bestehen auch keine Mängel in folgenden Fällen: Missachtung anerkannter
Regeln der Baubranche; unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung
oder Lagerung; Verstösse gegen technische Anleitungen oder Montage- und
Unterhaltsanleitungen; Verstösse gegen Konstruktions- oder andere Vorschriften
unserer Lieferanten oder Hersteller; natürliche Abnützung oder übermässige
Beanspruchung.

Bei Liquidationswaren gilt gekauft wie gesehen, ohne Umtausch Möglichkeit oder Mängelrüge.

 
7.2. Mängelrüge

Die Beschaffenheit der Ware ist unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängelrüge
bezüglich der Ware sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger
Lieferung werden von der Firma nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert
sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der
Rechnung bei der ausliefernden Verkaufsstelle schriftlich geltend gemacht werden.
Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach
ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als
genehmigt. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut, respektive
weiterverwendet werden; ansonsten gilt sie als genehmigt. Die Firma gibt die
Mängelrüge an den betreffenden Lieferanten oder Hersteller weiter.


7.3. Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


7.4. Garantieleistungen

Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüchen ist die Firma nach ihrer Wahl
berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren,
oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf rückgängig zu machen.
Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Firma über. In
besonderen Fällen kann die Firma die Ein- und Ausbaukosten sowie die Transportund Servicespesen ganz oder teilweise übernehmen, soweit diese in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der beanstandeten Ware stehen.

Bei Liquidationswaren gilt keine Garantieleistung.


Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in
irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und
indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Vorbehalten sind die
Garantieleistungen, die der Lieferant oder der Hersteller direkt dem Kunden
gewährleistet. Mängelrügen und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von
der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
Die Gewährleistungspflicht der Firma gilt als ausgeschlossen, wenn und soweit sie
die Funktion einer Fakturierungs- und Zahlstelle einnimmt.


8. Umtausch und Warenrücknahmen

Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit der Firma
möglich. Spezialanfertigungen und Waren, welche die Firma nicht an Lager führt
oder die ab Fabrik geliefert wurden, werden nicht zurückgenommen. Allfällige
Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Verfallene Waren
und angebrochene Verpackungen werden weder umgetauscht noch
zurückgenommen. Retourwaren werden nur in einwandfreiem Zustand
angenommen; sie werden mit einem Abzug von mindestens 20% auf die FakturaPreise gutgeschrieben.


9. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Die
Firma wird insbesondere bei Bestellungen von Einzel-, Sonder- oder
Massanfertigungen ermächtigt, Barzahlung, Anzahlung, Sicherstellung,
Vorauszahlung oder Bezahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist zu verlangen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in
Verzug. Die Firma ist berechtigt, Mahngebühren und einen Verzugszins von 7%
pro Jahr zu verlangen. Kunden, die ihre Kreditlimite ausgeschöpft haben oder die
mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger
Wirkung und ohne besondere Mitteilung für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt
werden. Bei Verzug des Kunden kann die Firma die weiteren Lieferungen
zurückhalten, bis der Verzug behoben ist; geschieht dies nicht, kann die Firma vom
Vertrag zurücktreten. Die Firma behält sich das Recht vor, bei
Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen.
Jede Zahlungserinnerung, jeder Kontoauszug, Schuldenstand, die/der durch die
Firma per Einschreiben dem Kunden zugestellt wird und innerhalb von 15 Tagen
nach Eingang der Sendung vom Kunden nicht bestritten wird, gilt als angenommen
und stellt eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG dar.
Abzüge ohne Gutschriften sind nicht gestattet. Bei allfälligen unberechtigten
Skontoabzügen erfolgt eine automatische Nachbelastung. Ist ein Skonto vereinbart,
darf dieser erst nach Gutschriftenabzug berechnet werden. Die Zahlung mittels einer
Kreditkarte gibt keinen Anlass zu einem Skonto.


10. Eigentumsvorbehalt

Die Firma und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen
Eigentumsvorbehalt, gültig auf allen zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufverträgen. Der Kunde wird somit nicht Eigentümer der verkauften Ware
anlässlich der Besitzübernahme, sondern erst mit der Bezahlung des gesamten
vereinbarten Kaufpreises. Die Firma ist somit ermächtigt, die Eintragung des
vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt
auf ihre Kosten einseitig zu veranlassen.


11. Datenschutz

Die Firma bearbeitet Personendaten in Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen. Weitergehende Informationen zur Bearbeitung der Daten sind an
Verkaufsstellen erhältlich oder auf unserer Firmenwebseite abrufbar und gelten als
bekannt und angenommen.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma. Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag
oder die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen Anlass geben könnten, gilt der Sitz
der Firma als Gerichtsstand. Die Firma ist jedoch frei, den Sitz oder Wohnsitz des
Kunden als Gerichtsstand zu wählen. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen
Bedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Sollten Einzelbestimmungen
der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.

bottom of page